Das Hamburger Transparenzgesetz und unsere Genossenschaft

Klarstellung

Am 6. Oktober 2012 ist das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) in Kraft getreten. Es ersetzt das bis dahin geltende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz. Im §1 ist der Zweck des Gesetzes beschrieben „Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den   bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung  zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. …“

Jede Person kann einen Antrag auf Zugang zu Informationen stellen und die auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen. In den Anträgen sollten die gesuchten Informationen möglichst genau bezeichnet werden. Die antragstellende Person wird dabei von der angerufenen Behörde beraten.

Die Informationen, die man bekommen kann, unterliegen aber einigen Einschränkungen – z.B. werden oft die Klarnamen geschwärzt (Schutz von Persönlichkeitsrechten).

Auch die Initiative Siedlung Berne hat im Januar 2015 einen solchen Antrag gestellt.

Wir wollten mehr Informationen über den Vorgang der Unterschutzstellung der Siedlung Berne bekommen. Insbesondere hat uns interessiert, wie es zur Herausnahme der Dreiecksfläche aus dem Denkmalschutz gekommen ist.
Im Februar bekamen wir einen dicken Umschlag mit Kopien dieser Schriftstücke zugesandt, auf denen jedoch die Namen der beteiligten Personen geschwärzt waren. Es war jedoch recht klar, welche Äußerungen (z.B. bei den Gesprächsprotokollen)  der Gartenstadt oder der Kulturbehörde zuzuordnen waren. Wir  konnten durch diese Unterlagen die Diskussionen um den Denkmalschutz für die Siedlung Berne nun besser nachvollziehen.

Die Vertreterin Frau Dingkuhn hat in der Vertreterversammlung unserer Genossenschaft am 17.06.2015 zum ersten Mal öffentlich aus diesen Unterlagen zitiert. Außerdem hat Frau Dingkuhn allen ehemaligen und aktuellen Aufsichtsratsmitgliedern Auszüge und Quellen der Unterlagen zugeschickt mit der Bitte um persönliche Stellungnahme.
Nach der Veranstaltung bat das Aufsichtsratsmitglied Herr Buttler Frau Dingkuhn, ihm doch diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte wenig später dieselbe Bitte.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Behörde noch nicht abschließend geklärt, ob die Antragsteller die Unterlagen mit den geschwärzten Namen weitergeben dürfen. Das Zitieren und die inhaltliche Wiedergabe sind zulässig. Ob jedoch die vollständige Weitergabe an Dritte erfolgen darf, war unklar. Und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wollte sich die Initiative nicht schuldig machen.
Dies hat Frau Dingkuhn sowohl Herrn Buttler als auch Herrn Thiele schriftlich erklärt und vorgeschlagen, sich diese Unterlagen mit Hilfe eines Antrages über das Transparenzgesetzes selbst zu besorgen.

Dies ist offensichtlich auch geschehen, denn Anfang August wurde die Initiative darüber informiert, dass der Genossenschaftsvorstand bei der Kulturbehörde sowohl die Unterlagen als auch die Klarnamen der Antragsteller der Initiative beantragt hat.
Die Initiative geht also davon aus, dass die ihr vorliegenden Unterlagen nun auch dem Vorstand unserer Genossenschaft und dem Aufsichtsrat vorliegen und dort Gesprächsthema sein dürften.

Umso unverständlicher ist die Forderung des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Thiele auf der Informationsveranstaltung Anfang November 2015 an Frau Dingkuhn, ihm diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Vehemenz, mit der diese Forderung gestellt wurde, ist nach Auffassung der Initiative nur als Rhetorik zu verstehen. Was sonst sollte einen Aufsichtsratsvorsitzenden dazu veranlassen, die Übergabe von Schriftstücken zu fordern, die ihm schon längst vorliegen?
Darüber Hinaus ist die Behauptung, Frau Dingkuhn habe die Unterlagen „vorenthalten“ (Zitat) nicht nur unwahr, sondern auch eine unsachliche und tendenziell diffamierende Äußerung, die der Position des Versammlungsleiters nicht angemessen ist. Eine  hervorgehobene, also mit Macht ausgestattete Position auf dem Podium, ob als Versammlungsleiter oder als Aufsichtsratsvorstand, sollte sorgsam und mit Umsicht ausgefüllt werden. Vertrauen und genossenschaftliche Augenhöhe ist sonst in Gefahr.

Initiative Siedlung Berne